BSG - Urteil vom 29.04.2004
B 11 AL 65/03 R
Normen:
ArGV § 9 Nr. 3 Buchst. a ; ArbErlaubV § 9 Nr. 2 Buchst. a ; AÜG; EG Art. 49 ; EGVtr Art. 59 ; EWGAbkTURZProt Art. 41 Abs. 1 ; EWGAssRBes 1/80 Art. 13 ; SGB III § 284 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 10 AL 392/98 - 25.07.2000,
SG Nürnberg, vom 27.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 673/97

Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

BSG, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen B 11 AL 65/03 R

DRsp Nr. 2004/17587

Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

Es wird gegen das Verbot, neue Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei einzuführen, verstoßen, wenn das Arbeitsgenehmigungsrecht Arbeitsgenehmigungsfreiheit für das fahrende Personal im Güterfernverkehr nur noch dann vorsieht, "sofern das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist".[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArGV § 9 Nr. 3 Buchst. a ; ArbErlaubV § 9 Nr. 2 Buchst. a ; AÜG; EG Art. 49 ; EGVtr Art. 59 ; EWGAbkTURZProt Art. 41 Abs. 1 ; EWGAssRBes 1/80 Art. 13 ; SGB III § 284 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige, wohnen in der Türkei und sind als Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig. Sie sind angestellt bei dem türkischen Unternehmen "B. Ltd Sti" (B. Ltd), einem "Zweigbetrieb" der in S. ansässigen deutschen B. GmbH. Die B. Ltd bzw die B. GmbH importieren Obst und Gemüse nach Deutschland. Die Ware wird mittels Lastkraftwagen (LKW), die auf die B. GmbH in Deutschland zugelassen sind und (ua) von den Klägern gefahren werden, von der Türkei nach Deutschland transportiert.