BSG - Urteil vom 29.04.2004
B 11 AL 63/03 R
Normen:
ArGV § 9 Nr. 3 Buchst. a ; ArbErlaubV § 9 Nr. 2 Buchst. a ; AÜG; EG Art. 49 ; EGVtr Art. 59 ; EWGAbkTURZProt Art. 41 Abs. 1 ; EWGAssRBes 1/80 Art. 13 ; SGB III § 284 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 10 AL 381/98 - 25.07.2000,
SG Nürnberg, vom 15.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 652/97

Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

BSG, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen B 11 AL 63/03 R

DRsp Nr. 2004/17586

Verbot der Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei

Es wird gegen das Verbot, neue Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei einzuführen, verstoßen, wenn das Arbeitsgenehmigungsrecht Arbeitsgenehmigungsfreiheit für das fahrende Personal im Güterfernverkehr nur noch dann vorsieht, "sofern das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist".[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArGV § 9 Nr. 3 Buchst. a ; ArbErlaubV § 9 Nr. 2 Buchst. a ; AÜG; EG Art. 49 ; EGVtr Art. 59 ; EWGAbkTURZProt Art. 41 Abs. 1 ; EWGAssRBes 1/80 Art. 13 ; SGB III § 284 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Klägerin ist ein rechtsfähiges türkisches Unternehmen mit Sitz in I. , das hauptsächlich Transporte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Nahen und Mittleren Osten durchführt. Hierfür setzt sie bei ihr angestellte türkische Fahrer ein, die in der Türkei wohnen, darunter die Arbeitnehmer Hayati S. , Turan Ö. und Yakup K. . Die LKW sind in Deutschland auf die "B. GmbH S. Export Internationale Spedition" (im Folgenden: B. GmbH) zugelassen. Die Klägerin und die B. GmbH haben einen "Vertretungsagenturvertrag" geschlossen, wonach die LKW der B. GmbH von der Klägerin genutzt werden können.