LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.01.2012
7 Sa 615/11
Normen:
AGG § 2; AGG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2491/09

Verbot der Altersdiskriminierung; Zeitliche Begrenzung für einen geforderten Studienabschluss

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 615/11

DRsp Nr. 2012/13862

Verbot der Altersdiskriminierung; Zeitliche Begrenzung für einen geforderten Studienabschluss

Eine Versicherungsgesellschaft, die ein Trainee-Programm für Berufseinsteiger ausschreibt, kann als Anforderungskriterium einen höchstens ein Jahr zurückliegenden Studienabschluss fordern, ohne dadurch andere Bewerber wegen des Alters in unzulässiger Weise zu diskriminieren.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Januar 2011 - 5 Ca 2491/09 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2; AGG § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch des Klägers, der bei der Besetzung ausgeschriebener Stellen nicht berücksichtigt wurde.

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das im Mai 2009 mehrere Stellen für ein auf ein Jahr befristetes Trainee-Programm in den Fachrichtungen Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftsinformatik und Jura ausschrieb. Wegen des Textes der im Internet veröffentlichten Ausschreibung wird auf Bl. 11 - 13 d.A. verwiesen. Unter den Anforderungskriterien benennt die Ausschreibung u.a.:

- "einen sehr guten Hochschulabschluss in einer der oben genannten Fachrichtungen, der nicht länger als 1 Jahr zurück liegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt