BAG - Beschluss vom 11.11.2008
1 ABR 68/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (vom 24. Mai 2002) § 1 Nr. 3; Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (vom 24. Mai 2002) § 2 Nr. 1 (II); Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (vom 24. Mai 2002) § 3 Nr. 5;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung
ArbRB 2009, 138
AuR 2009, 185
BAGE 128, 265
MDR 2009, 701
NZA 2009, 450
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 93/06
ArbG München, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19a BV 349/05

Verbot der Abweichung von der Eingruppierung in tarifliche Vergütungsordnung bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern

BAG, Beschluss vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 68/07

DRsp Nr. 2009/6008

Verbot der Abweichung von der Eingruppierung in tarifliche Vergütungsordnung bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern

Wendet der tarifgebundene Arbeitgeber auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer unabhängig von deren Tarifbindung den einschlägigen Vergütungstarifvertrag an, kann er von dieser Regel nicht ohne Sachgrund hinsichtlich der nicht tarifgebundenen Angehörigen einer einzelnen Arbeitnehmergruppe abweichen.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2007 - 3 TaBV 93/06 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (vom 24. Mai 2002) § 1 Nr. 3; Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (vom 24. Mai 2002) § 2 Nr. 1 (II); Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (vom 24. Mai 2002) § 3 Nr. 5;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Eingruppierung von sog. Werkstudenten.