LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.03.2001
21 Sa 83/00
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 317 Abs. 1 ; BGB § 319 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 308/99

Verbindlichekeit der Entscheidung eines betrieblichen Entscheidungsausschusses über die Honorierung eines betrieblichen Verbesserungsvorschlags

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 21 Sa 83/00

DRsp Nr. 2003/4528

Verbindlichekeit der Entscheidung eines betrieblichen Entscheidungsausschusses über die Honorierung eines betrieblichen Verbesserungsvorschlags

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 317 Abs. 1 ; BGB § 319 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Prämierung eines von ihm eingereichten betrieblichen Verbesserungsvorschlages (im folgenden: VV).

Der am 18.04.1939 geborene Kläger war ab 02.09.1963 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Leiter einer Fertigungsabteilung, wobei er für den Bereich H 4-Hallogenlampen, mit einem Monatsverdienst von ca. DM 14 000,00 zuständig war. Die Funktionen und wichtigsten Aufgaben des Klägers (und auch der übrigen Leiter von Fertigungsabteilungen) ergeben sich aus der Stellenbeschreibung vom 01.05.1993 (ArbG-Akte Blatt 5 und 6). Darin heißt es unter anderem:

"5. Stellenfunktion

der Stelle ist, die Abteilung gemäß O.-Führungsrichtlinie zu leiten und weiterzuentwickeln. Der Stelleninhaber ist verantwortlich für:

...

niedrige Herstellkosten

...

7. wichtigste Aufgaben

...

Zielvorgaben an direkt unterstellte Mitarbeiter(-innen) mit Ergebniskontrolle und Korrekturmaßnahmen.

- ...

- wirtschaftliche Fertigung hinsichtlich Personal, Ausschuß, Produktivität

- ...