Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Gewerkschaft ihre Arbeitnehmer davon abhalten darf, Mitglieder des klagenden Verbandes zu werden.
Der Kläger wurde im April 1994 gegründet. Seine Mitgliedschaft besteht aus Beschäftigten des DGB und dessen Einzelgewerkschaften. In der Präambel zur Satzung des Klägers wird der Wille bekundet, "das bewährte Institut der Tarifautonomie auch im innergewerkschaftlichen Raum zur Geltung zu bringen". Weiter heißt es in der Satzung u.a.:
"§ 2 Verbandszweck
Der Verband vertritt die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Beschäftigten der Gewerkschaften und ihrer Dachorganisation gegenüber diesen Organisationen. Er ist von diesen Organisationen bei seiner Aufgabenerfüllung unabhängig.
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