LAG Düsseldorf, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 186/19
ArbG Düsseldorf, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6116/18
Verarbeitung von Gesundheitsdaten eines Beschäftigten einer Krankenkasse zur Beurteilung seiner ArbeitsunfähigkeitDatenschutzvorgaben bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 2 DSGVOImmaterieller Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVOVerschuldensgrad des Auftragsverarbeiters bei der Bemessung des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO
BAG, Beschluss vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 8 AZR 253/20 (A)
DRsp Nr. 2021/16596
Verarbeitung von Gesundheitsdaten eines Beschäftigten einer Krankenkasse zur Beurteilung seiner ArbeitsunfähigkeitDatenschutzvorgaben bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 2DSGVOImmaterieller Schaden nach Art. 82 Abs. 1DSGVOVerschuldensgrad des Auftragsverarbeiters bei der Bemessung des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1DSGVO
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht:1. Ist Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass es einem Medizinischen Dienst einer Krankenkasse untersagt ist, Gesundheitsdaten seines Arbeitnehmers, die Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dieses Arbeitnehmers sind, zu verarbeiten?2. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 1. verneinen sollte mit der Folge, dass nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe h DSGVO eine Ausnahme von dem in Art. 9 Abs. 1DSGVO bestimmten Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Betracht käme: Sind in einem Fall wie hier über die in Art. 9 Abs. 3DSGVO bestimmten Maßgaben hinaus weitere, gegebenenfalls welche Datenschutzvorgaben zu beachten?
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