OLG Koblenz - Beschluss vom 14.06.2002
1 Ss 109/02
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 1 ;

Urteilsgründe; Feststellungen; Sachverhalt; Darstellung; Mindestanforderungen; Darstellungsmangel; Prozessgeschichte; Verfahrensgeschichte

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.06.2002 - Aktenzeichen 1 Ss 109/02

DRsp Nr. 2002/17405

Urteilsgründe; Feststellungen; Sachverhalt; Darstellung; Mindestanforderungen; Darstellungsmangel; Prozessgeschichte; Verfahrensgeschichte

»Die an den Inhalt von Urteilsgründen zu stellenden Mindestanforderungen sind nicht erfüllt, wenn darin anstelle des Tatgeschehens nur die Verfahrensgeschichte beschrieben wird.«

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen vorsätzlicher Beschäftigung eines nichtdeutschen Arbeitnehmers ohne gültige Arbeitsgenehmigung" eine Geldbuße von 3.000 EURO festgesetzt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und rügt die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde, über die gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG der Bußgeldsenat in der Besetzung mit einem Richter entscheidet, hat mit der Sachrüge Erfolg.