LAG Hamm - Beschluss vom 10.04.2013
11 Sa 1206/12
Normen:
ZPO § 319;

Urteilsberichtigung - offensichtliche Unrichtigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 1206/12

DRsp Nr. 2013/14520

Urteilsberichtigung – offensichtliche Unrichtigkeit

Eine Urteilsberichtigung ist wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Urteils durch einen Übertragungsfehler möglich.

Tenor

Das Urteil vom 13.12.2012 (?13.12.2013?) wird in Satz 1 des Tenors dahingehend berichtigt, dass die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16. 8 Ca 5228/10 zurückgewiesen wird und am 13.12.2012 verkündet worden ist.

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe

Die Berichtigung erfolgt nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Es handelt sich um einen Übertragungsfehler. Der schriftlich niedergelegte Tenor weist das Arbeitsgericht Dortmund aus (Bl. 228 GA).