Die zulässige, form und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg.
I. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Verfahrensfehler gilt folgendes:
1. Das arbeitsgerichtliche Urteil erging gem. § 341 Abs. 2 ZPO durch den Vorsitzenden allein. Zu entscheiden hat gem. § 341 Abs. 1 "das Gericht". In den Katalog der Alleinentscheidung des Vorsitzenden gemäß § 55 ArbGG ist der Fall des § 341 ZPO nicht aufgenommen. Gem. § 53 ArbGG erlässt der Vorsitzende die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden "Beschlüsse und Verfügungen" allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Entscheidung nach § 341 ZPO aber handelt es sich nicht um einen Beschluss, sondern um ein Urteil. Daher hätte die Kammer zu entscheiden gehabt (vgl. auch Künzl ZTR 2001, 498).
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