LAG Köln - Urteil vom 07.02.1996
2 (13) Ta 273/95
Normen:
ZPO § 319 ;
Fundstellen:
LAGE § 319 ZPO Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7155/95

Urteil: Änderung der Parteibezeichnung

LAG Köln, Urteil vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 2 (13) Ta 273/95

DRsp Nr. 2001/6090

Urteil: Änderung der Parteibezeichnung

1. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Urteil ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Parteiidentität gewahrt bleibt. Eine Berichtigung nach § 319 ZPO darf nicht dazu führen, dass eine andere als die verklagte Partei in den Prozesshineingezogen wird. 2. Diese Grundsätze gelten auch, wenn anstelle der richtigen Partei deren gesetzlicher Vertreter verklagt wird. 3. Es kann jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich die durch den Berichtigungsbeschluss in den Prozess einbezogene Partei darauf beruft, dass die Klage zunächst fälschlich gegen ihren Vertreter gerichtet gewesen sei.

Normenkette:

ZPO § 319 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 21.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7155/95
Fundstellen
LAGE § 319 ZPO Nr. 4