LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.1991 15 Sa 708/91
Normen:
MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 29.02.88 in der Fassung vom 06.05./19.06.90 § 4 Nr. 5 ; TVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1992, 1094
LAGE § 11 BUrlG Nr. 4
ZTR 1992, 82
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 16.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1259/91
Urlaubsvergütung im Freischichtenmodell
LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.1991 - Aktenzeichen 15 Sa 708/91
DRsp Nr. 2002/8879
Urlaubsvergütung im Freischichtenmodell
1. Unter "individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit" ist die durch betriebliche Regelung für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen festgelegte Wochenarbeitszeit (in concreto 37 Stunden), nicht jedoch die im Freischichtenmodell auf 8 Stunden täglich/40 Stunden wöchentlich verteilte Arbeitszeit (§ 4 Nr. 5 MTV- Metall) zu verstehen.2. Zeitausgleichstage, die der Arbeitgeber im Freischichtenmodell gewährt, sind Arbeitstage im Sinne des Klammerzusatzes in § 16 Nr. 1 Buchst a Abs. 2MTV-Metall und daher bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (wie BAG, Urteil vom 15.05.1991 - 5 AZR 440/90 - NZA 1991, 775; gegen BAG, Urteil vom 18.11.1988 - 8 AZR 238/87 = BAGE 60, 163 - AP Nr. 27 zu § 11BUrlG).
Normenkette:
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