LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.07.2013
18 Sa 262/12
Normen:
VTV Maler/Lackierer § 1 Nr. 2; RTV Maler/Lackierer § 1 Nr. 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden - 2/9/2 Ca 3002/09 - 31.01.2012,

Urlaubskasse des Maler- und LackiererhandwerksBetrieblicher Geltungsbereichs des VTV Maler/LackiererEntrostungs- und Eisenanstricharbeiten und Korrosionsschutzarbeiten und VTV Maler/Lackierer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 262/12

DRsp Nr. 2014/2650

Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks Betrieblicher Geltungsbereichs des VTV Maler/Lackierer Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten und Korrosionsschutzarbeiten und VTV Maler/Lackierer

Die Beklagte hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass ihre Arbeitnehmer zu weniger als 50% Arbeiten ausführten, welche zum Korrosionsschutz zählen und unter § 1 Abs. 2 VTV Maler/Lackierer iVm. § 1 Nr. 2RTV Maler/Lackierer fallen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 2012 - 2/9/2 Sa 3002/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV Maler/Lackierer § 1 Nr. 2; RTV Maler/Lackierer § 1 Nr. 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Pflicht der Beklagten, der Urlaubskasse des Maler- und Lackiererhandwerks für die Zeit von Januar 2008 bis Juli 2009 Auskunft über die von ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttovergütung und sich danach ergebenden Beiträge zu erteilen.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks die Einzugsstelle für die ihm als Lohnausgleichskasse und die der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks zustehenden Beiträge.