Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin war seit dem 01.07.2000 gegen ein Gehalt von DM 3.600,00 bei der Beklagten angestellt. Ihr stand vertraglich ein Erholungsurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu.
Am 26.09.2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.10.2001.
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