LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2002
12 (8) Sa 56/02
Normen:
BUrlG § 1 ; BUrlG § 7 ; BGB § 271 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1428
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4915/01

Urlaubsgewährung nach Freistellung von der Arbeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 12 (8) Sa 56/02

DRsp Nr. 2003/4747

Urlaubsgewährung nach Freistellung von der Arbeit

»Der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach der Kündigung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt ist, steht nicht der anschließenden Gewährung von noch offenem Urlaub durch den Arbeitgeber entgegen (- zumindest tendenziell - anders: BAG v. 31.05.90, AP Nr. 13 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit, BAG v. 09.06.98, AP Nr. 23 zu § 7 BUrlG).«

Normenkette:

BUrlG § 1 ; BUrlG § 7 ; BGB § 271 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war seit dem 01.07.2000 gegen ein Gehalt von DM 3.600,00 bei der Beklagten angestellt. Ihr stand vertraglich ein Erholungsurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu.

Am 26.09.2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.10.2001.