Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.08.2010 –
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche an gesetzlichen Feiertagen.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.06.1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt beläuft sich auf 3.080,27 €. Die Beklagte wendet den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes in der für die Mitglieder der VKA geltenden Fassung (TVöD) an. Beide Parteien sind tarifgebunden.
Die Beklagte betreibt den Regionalflughafen in G1. Sie beschäftigt etwa 200 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gebildet.
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