LAG Hamm - Urteil vom 10.03.2011
16 Sa 1677/10
Normen:
TVöD-AT § 6 Abs. 3 S. 3; TVöD-AT § 26 Abs. 1 S. 2; TVöD-AT § 26 Abs. 2; BAT § 48 Abs. 4 Unterabs. 1; BUrlG § 3 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 389/10

Urlaubsgewährung für gesetzliche Feiertage; unbegründete Feststellungsklage zur Urlaubsdauer bei dienstplanmäßiger Beschäftigung an gesetzlichen Feiertagen

LAG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 1677/10

DRsp Nr. 2011/11570

Urlaubsgewährung für gesetzliche Feiertage; unbegründete Feststellungsklage zur Urlaubsdauer bei dienstplanmäßiger Beschäftigung an gesetzlichen Feiertagen

Beschäftigte, die dienstplanmäßig an einem gesetzlichen Feiertag zur Arbeit eingeteilt sind, benötigen die Gewährung von Urlaub, wenn sie an diesem Tag frei haben wollen, ohne dass sie dafür an einem anderen Tag einen Freizeitausgleich erhalten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.08.2010 – 4 Ca 389/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD-AT § 6 Abs. 3 S. 3; TVöD-AT § 26 Abs. 1 S. 2; TVöD-AT § 26 Abs. 2; BAT § 48 Abs. 4 Unterabs. 1; BUrlG § 3 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsansprüche an gesetzlichen Feiertagen.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.06.1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt beläuft sich auf 3.080,27 €. Die Beklagte wendet den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes in der für die Mitglieder der VKA geltenden Fassung (TVöD) an. Beide Parteien sind tarifgebunden.

Die Beklagte betreibt den Regionalflughafen in G1. Sie beschäftigt etwa 200 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gebildet.