LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.2021
17 Sa 957/20
Normen:
BGB § 130 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 6; MTV Chem. Industrie v. 24.06.1992 (i.d.F. v. 17.03.2017) § 12 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 317/19

Urlaubsgewährung durch den ArbeitgeberAuslegung eines TarifvertragsKeine tarifliche Altersfreizeit im Zeitraum des Tarifurlaubs

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 957/20

DRsp Nr. 2021/10445

Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber Auslegung eines Tarifvertrags Keine tarifliche Altersfreizeit im Zeitraum des Tarifurlaubs

1. Grundsätzlich wird der Urlaub durch eine Erklärung des Arbeitgebers gewährt, mit der der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeitspflicht befreit wird. Die Freistellungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam wird. Der Leistungserfolg tritt ein, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich von der Arbeitspflicht befreit wird. 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifregelung mit zu berücksichtigen. 3. Die Auslegung des § 12a MTV Chemie führt dazu, dass ein zusammengefasster Altersfreizeittag entfällt, wenn er im Zeitraum des Erholungsurlaubs liegt, mithin von Urlaub umschlossen ist. Der Altersfreizeitanspruch ist durch die Urlaubsgewährung entfallen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Hannover vom 27. Juli 2020 - 13 Ca 317/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 6;