LAG Chemnitz - Urteil vom 01.08.2007
3 Sa 797/06
Normen:
BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2230/06

Urlaubsgewährung bei unwiderruflicher Freistellung; unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei Erlöschen des Urlaubsanspruchs durch Freistellung

LAG Chemnitz, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 797/06

DRsp Nr. 2010/7482

Urlaubsgewährung bei unwiderruflicher Freistellung; unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei Erlöschen des Urlaubsanspruchs durch Freistellung

1. Der Arbeitgeber ist befugt, eine Freistellung von der Arbeitspflicht auf den Urlaubsanspruch anzurechnen, soweit die Freistellungserklärung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht und die Freistellung bis zu seiner Beendigung erfolgt. 2. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht nicht, wenn der Urlaubsanspruch durch Gewährung von Erholungsfreizeit während der Freistellungsphase erloschen ist (§ 362 BGB). 3. Ein Urlaubsabgeltungsverlangen ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist von der Arbeitspflicht unter voller Lohnzahlung unwiderruflich freigestellt ist, sie daher mit einem Rückruf nicht mehr zu rechnen braucht und sich nicht selbst um die zeitliche Konkretisierung des Urlaubs bemüht hat.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.11.2006 - 11 Ca 2230/06 -

abgeändert.

Die Klage wird

abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.