LAG Köln - Urteil vom 07.02.2011
5 Sa 891/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 9; SGB VII § 104; SGB VII § 108 Abs. 1; SGB VII § 108 Abs. 2; SGB IX § 84; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7005/09

Urlaubsgewährung bei Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Schadensersatzklage wegen Öldämpfen im Fugzeugcockpit; unbegründeter Aussetzungsantrag bei Ausschluss der Bindungswirkung sozialgerichtlicher Entscheidungen aufgrund unbegründetem Schadensersatzanspruch

LAG Köln, Urteil vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 891/10

DRsp Nr. 2011/9061

Urlaubsgewährung bei Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Schadensersatzklage wegen Öldämpfen im Fugzeugcockpit; unbegründeter Aussetzungsantrag bei Ausschluss der Bindungswirkung sozialgerichtlicher Entscheidungen aufgrund unbegründetem Schadensersatzanspruch

1. Eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach § 108 Abs. 2 SGB VII kommt nicht in Betracht, wenn unabhängig von der Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII kein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers besteht. 2. Auch während einer Arbeitsunfähigkeit kann Urlaub gewährt werden; europäisches Recht steht der Geltendmachung von Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 10.09.2009 - C - 277/08).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.10.2010

30 Tage Urlaub des Jahres 2010 zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 13/14 und die Beklagte 1/14.

4. Die Revision wird zugelassen bezogen auf die Urlaubsansprüche des Klägers; im Übrigen nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 9; SGB VII § 104; SGB VII § 108 Abs. 1; SGB VII § 108 Abs. 2; SGB IX § 84; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 533;

Tatbestand