LAG Hamm - Beschluss vom 31.01.1995
11 Sa 1092/94
Normen:
BUrlG §§ 1, 7 Abs. 1 ; ZPO §§ 935, 940 ;

Urlaubsgewährung: Antrag auf einstweilige Verfügung - Anforderungen an den Verfügungsgrund - Ausnahme

LAG Hamm, Beschluss vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 11 Sa 1092/94

DRsp Nr. 2001/4046

Urlaubsgewährung: Antrag auf einstweilige Verfügung - Anforderungen an den Verfügungsgrund - Ausnahme

1. Zwar sind einstweilige Verfügungen grundsätzlich auch im Bereich des Urlaubsrechts möglich; sie sind jedoch auf Ausnahmefälle zu beschränken. 2. Der Arbeitnehmer kann regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung fordern, dass ihm Urlaub für einen bestimmten Zeitraum gewähret wird. 3. Eine Ausnahmesituation ist dann gegeben, wenn ohne einstweilige Verfügung beim Arbeitnehmer ein wesentlicher Schaden eintreten oder der Verlust des geltend gemachten Anspruchs erfolgen würde.

Normenkette:

BUrlG §§ 1, 7 Abs. 1 ; ZPO §§ 935, 940 ;

Gründe:

Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.1995 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit im Berufungsverfahren beendet und gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist danach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dafür ist grundsätzlich der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits maßgebend. Da aber auch das billige Ermessen eine wesentliche Rolle spielt, ist die Kammer nicht genötigt, jede einzelne Streitfrage bis in die letzten Einzelheiten abschließend zu klären.