Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.1995 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit im Berufungsverfahren beendet und gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist danach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dafür ist grundsätzlich der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits maßgebend. Da aber auch das billige Ermessen eine wesentliche Rolle spielt, ist die Kammer nicht genötigt, jede einzelne Streitfrage bis in die letzten Einzelheiten abschließend zu klären.
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