Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. März 2021 gegen den Beschluss des – wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren erhob die anwaltlich vertretene Klägerin Klage mit den Anträgen,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 jeweils drei Tage Urlaub nachzugewähren und
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Kalenderjahr 2020 jeweils drei Tage Erholungsurlaub zusätzlich zu ihrem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen unter Zugrundelegung einer Fünftagewoche zu gewähren.
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