LAG Hamm - Urteil vom 03.09.2009
16 Sa 652/09
Normen:
BGB § 150 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; TV-Urlaubsgeld § 1; TV-Urlaubsgeld § 2; BAT § 48 Abs. 1; D4-Reformtarifvertrag § 23 Abs. 2; D4-Reformtarifvertrag § 29 Abs. 1; D4-Reformtarifvertrag § 31 Abs. 2; D4-Reformtarifvertrag § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 498/08
BAG, 4 AZR 781/09,

Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf BAT und späterer Anwendung des D4-Reformvertrages; sachgruppenbezogener Günstigkeitsvergleich

LAG Hamm, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 652/09

DRsp Nr. 2009/26128

Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf BAT und späterer Anwendung des D4-Reformvertrages; sachgruppenbezogener Günstigkeitsvergleich

Ein beim D4 beschäftigter Arbeitnehmer, mit dem arbeitsvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge vereinbart worden ist, behält seinen Anspruch auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung entsprechend den Tarifverträgen über ein Urlaubsgeld für Angestellte bzw. eine Zuwendung für Angestellte, auch wenn später aufgrund von Tarifbindung der D4-Reformtarifvertrag zur Anwendung kommt. Dies ergibt sich aus einem sachgruppenbezogenen Günstigkeitsvergleich.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.03.2009 - 2 Ca 498/08 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 931,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 340,93 € seit dem 10.03.2008, aus einem Betrag von 334,87 € seit dem 11.05.2009 und aus einem Betrag von 255,65 € seit dem 07.08.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 150 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; TV-Urlaubsgeld § 1; TV-Urlaubsgeld § 2; BAT § 48 Abs. 1; D4-Reformtarifvertrag § 23 Abs. 2;