Die Parteien streiten um die Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld für die Jahre 1993 und 1994, in denen die Klägerin im Erziehungsurlaub war.
Die Klägerin ist seit 1989 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten zu einem Monatsgehalt von zuletzt 4.400,00 DM brutto beschäftigt. Hinsichtlich des Arbeitsentgeltes bestimmt § 3 des Arbeitsvertrages:
"§ 3
Gehalt
Die Angestellte erhält monatlich nachträglich ein Gehalt von brutto DM 3.800,00 (i.W. Dreitausendachthundert DM). Ferner erhält die Angestellte 50 % eines Gehaltes als Weihnachtsgeld und 50 % eines Gehaltes als Urlaubsgeld. Das Weihnachtsgeld ist zusammen mit dem Novembergehalt auszuzahlen. Das Urlaubsgeld ist gemeinsam mit dem Junigehalt auszuzahlen. Die Auszahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld erfolgt nur zeitanteilig, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat und zum Zeitpunkt der Auszahlung ungekündigt fortbesteht.
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