Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für das Jahr 1998 Zahlung von Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens verlangen kann. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist wegen Erkrankung im Jahre 1998 mit Ablauf des 30.04.99 erloschen. Die Beklagte hat die Zahlung des Urlaubsgeldes verweigert, da sie der Meinung ist, nach § 1 Abs. 6 und § 2 des Tarifvertrages über Sonderzahlungen im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens sei der Anspruch auf Urlaubsgeld davon abhängig, dass der Urlaubsanspruch mindestens zur Hälfte erfüllt werden kann und erfüllt worden ist.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21.09.1999 die Klage abgewiesen. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin wendet sich gegen die Auslegung des Tarifvertrages durch die Vorinstanz.
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