BAG - Urteil vom 03.04.2001
9 AZR 166/00
Normen:
Manteltarifvertrag des Einzelhandels NRW vom 20. September 1996 § 15, § 24; Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) vom 20. September 1996 Abschnitt A §§ 1 ff.;
Fundstellen:
BB 2001, 2120
DB 2001, 2405
NZA 2002, 678
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 13. Januar 2000 - 13 (2) Sa 1680/99 -,
ArbG Solingen - Urteil vom 21 September 1999 - 5 Ca 1205/99 -,

Urlaubsgeld; Auslegung; Tarifvertrag; Tarifverträge Einzelhandel NRW; Urlaubsgeld; Akzessorietät vom Urlaubsanspruch; Tarifauslegung; Urlaub

BAG, Urteil vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 166/00

DRsp Nr. 2001/15330

Urlaubsgeld; Auslegung; Tarifvertrag; Tarifverträge Einzelhandel NRW; Urlaubsgeld; Akzessorietät vom Urlaubsanspruch; Tarifauslegung; Urlaub

»Der Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld nach dem TV Sonderzahlung der Beschäftigten im Einzelhandel NRW richtet sich ebenso wie der Anspruch auf Urlaubsentgelt im Entstehen und Erlöschen nach dem (tariflichen) Urlaubsanspruch.« Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld nach dem TV Sonderzahlung entsteht nach mehr als dreimonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu demselben Betrieb/Unternehmen. 2. Kann dem Arbeitnehmer weder im Urlaubsjahr noch im Übertragungszeitraum Urlaub erteilt werden, erlischt der Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld mit dem Urlaubsanspruch.

Normenkette:

Manteltarifvertrag des Einzelhandels NRW vom 20. September 1996 § 15, § 24; Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) vom 20. September 1996 Abschnitt A §§ 1 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsgeld für das Urlaubsjahr 1998.