Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsgeld für das Urlaubsjahr 1998.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkäuferin teilzeitbeschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis sind der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag des Einzelhandels NRW vom 20. September 1996 (
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