BAG - Urteil vom 03.04.2001
9 AZR 169/00
Normen:
Manteltarifvertrag des Einzelhandels NRW vom 20. September 1996 § 15, § 24; Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) vom 20. September 1996 Abschnitt A §§ 1 ff.;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 13. Januar 2000 - 13 (2) Sa 1679/99 -,
ArbG Solingen - Urteil vom 21 September 1999 - 5 Ca 1204/99 -,

Urlaubsgeld; Auslegung; Tarifvertrag; Tarifverträge Einzelhandel NRW; Urlaubsgeld; Akzessorietät vom Urlaubsanspruch; Tarifauslegung; Urlaub

BAG, Urteil vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 169/00

DRsp Nr. 2001/15329

Urlaubsgeld; Auslegung; Tarifvertrag; Tarifverträge Einzelhandel NRW; Urlaubsgeld; Akzessorietät vom Urlaubsanspruch; Tarifauslegung; Urlaub

»1. Der Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld nach dem TV Sonderzahlung entsteht nach mehr als dreimonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu demselben Betrieb/Unternehmen. 2. Kann dem Arbeitnehmer weder im Urlaubsjahr noch im Übertragungszeitraum Urlaub erteilt werden, erlischt der Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld mit dem Urlaubsanspruch.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag des Einzelhandels NRW vom 20. September 1996 § 15, § 24; Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) vom 20. September 1996 Abschnitt A §§ 1 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubsgeld für das Urlaubsjahr 1998.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkäuferin teilzeitbeschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis sind der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag des Einzelhandels NRW vom 20. September 1996 (MTV) und der ebenfalls allgemeinverbindliche Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) vom 20. September 1996 (TV Sonderzahlung) anzuwenden.