Die Parteien streiten um die Berechnung des Urlaubsentgelts. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Sicherheits- und Überwachungsgewerbes. Der Kläger ist bei ihr seit 1985 als Teilzeitarbeitskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1993 (
"Ziffer 7.7:
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