LAG München - Urteil vom 24.06.2009
11 Sa 974/08
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 4 S. 1; MTV Nr. 10 (Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern) § 7; MTV Nr. 10 (Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern) § 8;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 12080/07

Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung bei kalendertagsbezogener Tarifregelung

LAG München, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 974/08

DRsp Nr. 2009/15456

Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung bei kalendertagsbezogener Tarifregelung

1. Die Berechnung der urlaubstäglichen Vergütung nach § 7 des Manteltarifvertrages Nr. 10 vom 01.08.2006 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern erfolgt im Zusammenhang mit dem tarifvertraglichen Konzept der kalendertagsbezogenen Regelung des Umfangs des jährlichen Urlaubsanspruchs nach der Berechnungsformel: Vergütung pro Urlaubstag = Jahresvergütung geteilt durch 364 Kalendertage (wobei das Kalenderjahr mit 364 Kalendertagen gleichgesetzt wird). 2. Die in § 8 des Manteltarifvertrags Nr. 10 vom 01.08.2006 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vorgesehene Berechnungsmethode der Entgeltfortzahlung pro Tag der Arbeitsunfähigkeit (Jahresentgelt geteilt durch 364 Kalendertage) ist nicht zu beanstanden; ein Abzug für Freischichttage beim Divisor kommt nicht in Betracht, weil der Tarifvertrag erkennbar davon ausgeht, dass Entgeltfortzahlung auch für Freischichttage zu zahlen ist. 3. Der in den § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 EFZG angelegte Grundsatz, wonach der Anspruch auf Entgeltfortzahlung voraussetzt, dass die Arbeit allein auf Grund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist, stellt kein zwingendes Recht dar.

Tenor: