Die Parteien, deren Arbeitsverhältnis sich nach den Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der BRD vom 12. Juni 1978 bzw. vom 11. Februar 1991 (Überleitungs-TV) in der Fassung vom 19. Mai 1992 (in der Folge: RTV) regelt, streiten über die Berechnung des dem Kläger zustehenden Urlaubsentgelts.
Der Kläger macht für den von ihm im Zeitraum vom 2. bis 10. Januar 1997 genommenen Urlaub einen (rechnerisch unstreitig) restlichen Anspruch i.H.v. DM 742,16 brutto (erstinstanzlich versehentlich DM 1.042,16 brutto) geltend. Dieser ergibt sich daraus, daß die Beklagte vom Kläger geleistete Überstunden außer Betracht gelassen, d.h, die gesetzliche Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG per 1. Oktober 1996 angewendet hat. Der Kläger meint demgegenüber, aufgrund konstitutiver tariflicher Regelung (§ 11 Ziff. 5.1 RTV) stehe ihm Urlaubsentgelt unter Einbeziehung der im Referenzzeitraum geleisteten Überstunden zu.
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