Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Urlaubsentgelts für die dem Kläger von der Beklagten im Jahr 1992 gewährten 28 und im Jahr 1993 gewährten 32 Tage Urlaub.
Der Kläger ist seit dem 2. Januar 1985 bei der Beklagten als Heizer beschäftigt. Er arbeitet in der Wechselschicht an fünf Tagen in der Woche. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden
"§ 6
Regelmäßige Arbeitszeit
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