Die Parteien streiten über Urlaubsentgeltansprüche der Klägerin aus dem Jahr 1990.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Reinigungsunternehmen seit dem 1. August 1989 als Reinigungskraft in der Realschule H beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Mai 1987 (RTV) Anwendung.
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