LAG Köln - Urteil vom 09.01.2012
2 Sa 821/11
Normen:
Manteltarifvertrag Systemgastronomie (MTV Systemgastronomie) § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9029/10

Urlaubsentgelt; Berechnung nach MTV Systemgastronomie

LAG Köln, Urteil vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 821/11

DRsp Nr. 2012/5163

Urlaubsentgelt; Berechnung nach MTV Systemgastronomie

Urlaubsvergütung ist nach dem MTV der Systemgastronomie als Tagesvergütung des Durchschnitts der letzten 12 Monate zu berechnen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.05.2011 - Aktenzeichen 15 Ca 9029/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag Systemgastronomie (MTV Systemgastronomie) § 7 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Berechnung der Urlaubsvergütung.

Der Kläger ist seit dem 01.05.2003 Arbeitnehmer der Beklagten, die ein Schnellrestaurant betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e. V. und der Gewerkschaft NGG anwendbar. Dieser regelt zur Berechnung des Urlaubsentgelts in § 7 Abs. 5 Folgendes:

"Während des Urlaubs ist das Durchschnittsentgelt der letzten 12 Monate zu bezahlen (Referenzperiodenprinzip). Sonderzahlungen (einschließlich Urlaubsgeld und Jahressonderzuwendung) werden bei der Berechnung des Durchschnittsentgelts nicht berücksichtigt.