LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.1999
13 Sa 1291/98
Normen:
MTV für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 1.1.1990 § 41 Abs. 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 01.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 794/98

Urlaubsentgelt: Berechnung nach MTV für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 1.1.1990

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.1999 - Aktenzeichen 13 Sa 1291/98

DRsp Nr. 2002/3743

Urlaubsentgelt: Berechnung nach MTV für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 1.1.1990

In Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit ist nach der tariflichen Regelung bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht mitzuberücksichtigen.

Normenkette:

MTV für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 1.1.1990 § 41 Abs. 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus, gültig ab 01.01.1990, Stand Juli 1997.

Der Kläger ist seit August 1996 auf der Zeche K der Beklagten als Aufbereiter beschäftigt. Der Kläger begehrt die Zahlung einer nach seiner Meinung bestehenden Differenz in Höhe von 232,34 DM aus der mit Lohnabrechnung Dezember 1997 abgerechneten Urlaubsvergütung. Der Kläger erhielt Freizeitausgleich für 15,375 in den Monaten September bis November 1997 verfahrenen Mehrarbeitsschichten. Die Zuschläge wurden ausbezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, aus § 41 MTV ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Differenz, da die geleisteten Mehrarbeitsstunden bei der Urlaubsentgeltberechnung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232,34 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.