Die Parteien streiten über die Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus, gültig ab 01.01.1990, Stand Juli 1997.
Der Kläger ist seit August 1996 auf der Zeche K der Beklagten als Aufbereiter beschäftigt. Der Kläger begehrt die Zahlung einer nach seiner Meinung bestehenden Differenz in Höhe von 232,34 DM aus der mit Lohnabrechnung Dezember 1997 abgerechneten Urlaubsvergütung. Der Kläger erhielt Freizeitausgleich für 15,375 in den Monaten September bis November 1997 verfahrenen Mehrarbeitsschichten. Die Zuschläge wurden ausbezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, aus §
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232,34 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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