BAG - Urteil vom 09.06.1998
9 AZR 502/97
Normen:
BUrlG §§ 1, 3, 13 Abs. 1 ; MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 13 Nr. 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 795/96
ArbG Wetzlar, vom 12.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 144/95

Urlaubsentgelt: Berechnung des tariflichen Urlaubsentgelts

BAG, Urteil vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 502/97

DRsp Nr. 2001/14958

Urlaubsentgelt: Berechnung des tariflichen Urlaubsentgelts

Zur Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 29. Oktober 1992.

Normenkette:

BUrlG §§ 1, 3, 13 Abs. 1 ; MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen § 11 Abs. 3 Nr. 1, § 13 Nr. 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der Kläger ist als Wachmann bei der Beklagten, einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der mit Wirkung ab 1. Januar 1993 für allgemeinverbindlich erklärte (Bundesanzeiger Nr. 8 vom 13. Januar 1994) Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 29. Oktober 1992 (MTV) anzuwenden. § 11/III Urlaubsentgelt lautet:

1. Als Urlaubsentgelt erhält der Arbeitnehmer für jeden Urlaubstag 1/91 des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Abrechnungsmonaten vor Antritt des Urlaubs erhalten hat.

2. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.

§ 20

Erlöschen von Ansprüchen