LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2014
3 Sa 93/14
Normen:
TVöD § 15 Abs. 1; TVöD § 21 S. 1; TVöD § 26; TzBfG § 4 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1642/13

Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 93/14

DRsp Nr. 2014/14966

Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst

1. Gemäß § 21 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 TVöD ist auch in Fällen der "Entgeltfortzahlung" nach § 26 TVöD (Erholungsurlaub) Tabellenentgelt zu zahlen; nach § 15 Abs. 1 TVöD ist das monatliche Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe zu leisten, in die die beschäftigte Person eingruppiert ist, einschließlich der heranzuziehenden Stufe. 2. Die tarifliche Berechnungsbestimmung in § 21 Satz 1 TVöD in Verbindung mit § 26 TVöD verstößt nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. 3. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, beim Übergang von Vollzeit- auf Teilzeittätigkeiten weiterhin vom Lohnausfallprinzip auszugehen; wird Teilzeitbeschäftigten noch in Zeiten der Vollzeitbeschäftigung die Möglichkeit gegeben, erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unter Vollzeitbedingungen in Anspruch zu nehmen, liegt bei der mit Änderungen im Beschäftigungsmaß verbundenen Anpassung der Urlaubsfreistellung und damit auch des Urlaubsentgelts noch keine Benachteiligung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2014, Az.: 2 Ca 1642/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 15 Abs. 1; TVöD § 21 S. 1; TVöD § 26; TzBfG § 4 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; § S. 1;