BAG - Urteil vom 13.02.1996
9 AZR 900/93
Fundstellen:
BB 1996, 1511
DB 1996, 1729
NZA 1996, 1004
NZA 1996, 1104
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Wesel - Urteil vom 01. April 1993 - 5 Ca 2979/92 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 28. Juli 1993 - 11 Sa 759/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Urlaubsaufschlag für Feuerwehrlehrgang

BAG, Urteil vom 13.02.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 900/93

DRsp Nr. 1996/28414

Urlaubsaufschlag für Feuerwehrlehrgang

»Ist ein Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 FSHG wegen der Teilnahme an einem Lehrgang der Freiwilligen Feuerwehr von der Arbeitspflicht befreit, ist ihm vom Arbeitgeber das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden wäre. Zu den fortzuzahlenden Zulagen gehört nicht der Urlaubsaufschlag nach § 47 Abs. 2 BAT

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob für die Dauer der Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an einem Lehrgang der Freiwilligen Feuerwehr ein Urlaubsaufschlag nach § 47 Abs. 2 BAT zu bezahlen ist.

Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und wird seit September 1989 bei der beklagten Stadt als Rettungsassistent beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) enthält, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, folgende Bestimmungen:

"§ 37

Krankenbezüge

...

(3) Als Krankenbezüge wird die Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.

§ 47

Erholungsurlaub

...