LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.2010
9 Sa 1541/09
Normen:
BUrlG § 4; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. c; TVöD § 33 Abs. 2 S. 6; BMT-G § 56 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2; IAO Nr. 132 Art. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2439/09

Urlaubsansprüche und Abgeltungsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 1541/09

DRsp Nr. 2010/20055

Urlaubsansprüche und Abgeltungsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis

1. In einem Arbeitsverhältnis, das zu Beginn und während des gesamten Kalenderjahres ruht, entstehen keine Urlaubsansprüche. 2. Ruht das Arbeitsverhältnis zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht, entsteht der Urlaubsanspruch zu Beginn des Jahres in vollem Umfang (sofern die Wartezeit gemäß § 4 BUrlG erfüllt ist) und kann ohne gesetzliche Grundlage nicht gekürzt werden. 3. Zwischen dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses und der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen wesentliche Unterschiede, die es nicht erlauben, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf beide Fälle gleichartig anzuwenden.

Tenor

A.Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des ArbG Essen vom 30.10.2009, Az.: 5 Ca 2439/09, wie folgt abgeändert:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

B.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 4; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. c; TVöD § 33 Abs. 2 S. 6; BMT-G § 56 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2; IAO Nr. 132 Art. 4;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Urlaubsabgeltung.