LAG Köln - Urteil vom 17.09.2010
4 Sa 584/10
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5694/09

Urlaubsanspruch im ruhenden Arbeitsverhältnis; Schadensersatzanspruch bei rechtzeitigem Freistellungsverlangen im Urlaubsjahr

LAG Köln, Urteil vom 17.09.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 584/10

DRsp Nr. 2011/909

Urlaubsanspruch im ruhenden Arbeitsverhältnis; Schadensersatzanspruch bei rechtzeitigem Freistellungsverlangen im Urlaubsjahr

1. Allein durch ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses wird der gesetzliche Mindestanspruch auf Urlaubsgewährung in seiner Entstehung nicht gehindert; er ist wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses und bestehenden Arbeitsunfähigkeit allerdings nicht erfüllbar. 2. Auch eine Arbeitsunfähigkeit steht dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht entgegen; das Entstehen des Urlaubsanspruchs setzt keine erbrachte Arbeitsleistung voraus. 3. Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn die Arbeitnehmerin bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist; das gilt sowohl für § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG als auch für tarifliche Vorschriften wie § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD.