LAG Köln - Urteil vom 10.08.2011
9 Sa 394/11
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art. 7 Abs. 1; SGB IX § 125 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 256/10

Urlaubsanspruch; Entstehen des Mindestanspruchs trotz Ruhen des Arbeitsverhältnisses infolge zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 394/11

DRsp Nr. 2012/5154

Urlaubsanspruch; Entstehen des Mindestanspruchs trotz Ruhen des Arbeitsverhältnisses infolge zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit

1. Der Mindesturlaubsanspruch im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (sog. Arbeitszeitrichtlinie) und §§ 1, 3 BUrlG entsteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Bezugs einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente ruht. 2. § 29 TV-BA beinhaltet ein weitgehend vom Gesetzesrecht abgelöstes Urlaubsregelungswerk.

Tenor

1. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2010 - 9 Ca 256/10 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger über die zuerkannten EUR 2.496,91 nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2010 hinaus weitere EUR 6.662,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Art. 7 Abs. 1; SGB IX § 125 Abs. 1;

Tatbestand