Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 01.02.0211 -
Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Parteien streiten zuletzt noch über Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit.
Der am 05.07.1958 geborene Kläger war seit dem 01.03.2003 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt, zuletzt zu einem Stundenlohn von 13,09 € brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der zunächst befristete Vertrag wurde fortgeführt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 16 und 17 der Akte Bezug genommen.
In § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages war bestimmt worden, dass für das Arbeitsverhältnis "Die für das christliche Gewerkschafts-Handwerk jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen (Lohn-, Gehalts-, Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag etc.)" gelten.
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