Die Klägerin war bei der Beklagten seit 7. September 1978 mit einer Vergütung von zuletzt 1.900,-- DM, einem jährlichen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen sowie einem Urlaubsgeld von 30 % eines Monatsgehalts als Sachbearbeiterin beschäftigt. Seit Ende des Jahres 1979 war die Klägerin schwanger. Vom 1. bis zum 6. Januar 1980 hatte sie von der Beklagten drei Arbeitstage Urlaub erhalten. Vom 7. bis zum 20. Januar 1980 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Nachdem sie am 21. Januar 1980 versucht hatte, die Arbeit wieder aufzunehmen, wurde sie bis zum 27. Juni 1980 wegen ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Danach begann die Mutterschutzfrist i.S. von § 3 Abs. 2 MuSchG. Am 21. August 1980 wurde das Kind der Klägerin geboren. Nach dem Ende der Mutterschutzfrist am 16. Oktober nahm die Klägerin Mutterschaftsurlaub bis zum 22. Februar 1981 in Anspruch.
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