ArbG Wuppertal, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1783/13
Urlaubsabgeltungsanspruch und AusschlussklauselUrlaubsabgeltung und FälligkeitsregelungGeltendmachung von Ansprüchen durch KlageFristversäumnis und Zustellung der Klage demnächst
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 1329/13
DRsp Nr. 2014/16602
Urlaubsabgeltungsanspruch und AusschlussklauselUrlaubsabgeltung und FälligkeitsregelungGeltendmachung von Ansprüchen durch KlageFristversäumnis und Zustellung der Klage demnächst
1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch einer arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussklausel. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG von den Bestimmungen dieses Gesetzes außer § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Denn wie tarifliche Ausschlussfristen betrifft auch die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist nicht den Inhalt des Anspruchs, sondern regelt lediglich dessen Fortbestand.2. Die arbeitsvertragliche Klausel, dass "die Auszahlung des Gehaltes im Nachhinein bis zum 15. des Folgemonats erfolgt" ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte des Einzelfalls regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Arbeitsvertragsparteien eine umfassende Fälligkeitsregelung für alle während des Laufs der jeweiligen Entgeltperiode entstehenden Zahlungsansprüche schaffen wollten. Als solche erfasst sie auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
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