LAG Köln - Urteil vom 19.05.2011
7 Sa 892/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BBG § 47 Abs. 4; MTV § 16 Nr. 1 Abs. 1; MTV § 16 Nr. 6; MTV § 16 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6375/09

Urlaubsabgeltungsanspruch einer beurlaubten Beamtin der Deutschen Bundespost gegenüber Drittunternehmen bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 892/10

DRsp Nr. 2012/1278

Urlaubsabgeltungsanspruch einer beurlaubten Beamtin der Deutschen Bundespost gegenüber Drittunternehmen bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit

1.) Auch Beamte der Deutschen Bundespost, die Sonderurlaub ohne Bezüge in Anspruch genommen haben, um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit einem Drittunternehmen aufzunehmen und durchzuführen, haben bei Beendigung des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses gegen das Drittunternehmen als Arbeitgeberin einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus diesem Arbeitsverhältnis. 2.) Das gilt auch dann, wenn zeitgleich mit der Beendigung des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses das ruhende Beamtenverhältnis zur Deutschen Bundespost in Form eines Ruhestandsverhältnisses wieder auflebt. 3.) Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften auch im Fall lang andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf nahezu ungekürzte Entgeltfortzahlung hat, hat auf die Frage, ob und inwieweit die Grundsätze der Entscheidung des EuGH in Sachen Sch-H auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch Anwendung finden, keinen Einfluss.

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2010 in Sachen 3 Ca 6375/09 abgeändert: