LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.10.2011
6 Sa 282/11
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 351 a/11

Urlaubsabgeltungsanspruch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 282/11

DRsp Nr. 2012/1551

Urlaubsabgeltungsanspruch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit

1) Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch (vgl. BAG 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 -). Dieser Anspruch bleibt in seinem Bestand davon unberührt, dass die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des Folgejahres fortdauert. 2) Für einen Regelungswillen der Parteien des Einzelarbeitsvertrags, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheidet, müssen im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB deutliche Anhaltspunkte bestehen. Während der "Gleichlauf" der Ansprüche die Regel ist, ist ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal die Ausnahme. 3) Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaubsanspruch nicht vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums geltend machen, wenn der Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Urlaubsjahres aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht mehr genommen werden konnte. Urlaubsabgeltung kann erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 22.06.2011 - 3 Ca 351 a/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; § ;