Die Parteien zwischen denen in der Zeit vom 01.08.1984 bis zum 31.07.1999 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung der Klägerin als Verkäuferin bestanden hat, streiten um eine Urlaubsabgeltung für 35 Urlaubstage aus dem Jahre 1995 in Höhe von 5.311,33 DM brutto.
Seit dem 08.02.1995 war die Klägerin fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt und befand sich anschließend von September bis zum 21.12.1995 im Mutterschutz. Ab dem 22.12.1995 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub.
In der Zeit vom 11.08.1997 bis zum 11.10.1997 befand sich die Klägerin erneut im Mutterschutz und trat am 11.10.1997 wiederum einen Erziehungsurlaub an.
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