LAG Hamm - Urteil vom 20.02.2001
11 Sa 1061/00
Normen:
BErzGG § 17 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 10.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1209/99

Urlaubsabgeltung: wiederholter Erziehungsurlaub

LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 1061/00

DRsp Nr. 2002/16988

Urlaubsabgeltung: wiederholter Erziehungsurlaub

»Der Urlaub ist auch dann abzugelten, wenn während einer wiederholten Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis endet und der vor Beginn des ersten Erziehungsurlaubs noch nicht gewährte Urlaub zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 17 Abs. 1 BErzGG noch nicht verfallen ist.«

Normenkette:

BErzGG § 17 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien zwischen denen in der Zeit vom 01.08.1984 bis zum 31.07.1999 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung der Klägerin als Verkäuferin bestanden hat, streiten um eine Urlaubsabgeltung für 35 Urlaubstage aus dem Jahre 1995 in Höhe von 5.311,33 DM brutto.

Seit dem 08.02.1995 war die Klägerin fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt und befand sich anschließend von September bis zum 21.12.1995 im Mutterschutz. Ab dem 22.12.1995 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub.

In der Zeit vom 11.08.1997 bis zum 11.10.1997 befand sich die Klägerin erneut im Mutterschutz und trat am 11.10.1997 wiederum einen Erziehungsurlaub an.