Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 09.02.2011 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubes und des Zusatzurlaubes nach §
Der am 00.00.1965 geborene Kläger war vom 01.08.1982 - 31.12.2009 bei der Beklagten im Wasser- und Schifffahrtsamt in C-Stadt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich u. a. nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst (Bund). Vom 20.02.2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 20.03.2006 ist er als Schwerbehinderter anerkannt im Sinne von §
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