LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.09.2011
6 Sa 348/11
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BUrlG § 7 Abs. 3; TVöD § 26; TVöD § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 660
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 479/10

Urlaubsabgeltung; Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen bei langandauernder Erkrankung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 348/11

DRsp Nr. 2011/18869

Urlaubsabgeltung; Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen bei langandauernder Erkrankung

Im bestehenden Arbeitsverhältnis verfällt der Urlaubsanspruch, der wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer nicht realisiert werden konnte, mangels Erfüllbarkeit nicht. Mangels Fälligkeit beginnt in diesen Fällen auch nicht der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 09.02.2011 - 2 Ca 479/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BUrlG § 7 Abs. 3; TVöD § 26; TVöD § 37 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubes und des Zusatzurlaubes nach § 125 Abs. 2 SGB IX aus dem Jahr 2006.

Der am 00.00.1965 geborene Kläger war vom 01.08.1982 - 31.12.2009 bei der Beklagten im Wasser- und Schifffahrtsamt in C-Stadt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich u. a. nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst (Bund). Vom 20.02.2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 20.03.2006 ist er als Schwerbehinderter anerkannt im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX.