Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung aus dem Jahre 1991.
Der Kläger wurde vom 3. Oktober 1983 bis zum 15. September 1991 von der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war die Dauer des Jahresurlaubs mit 25 Arbeitstagen vereinbart. 1991 gewährte die Beklagte dem Kläger 18 Tage Urlaub und zahlte eine Urlaubsvergütung bestehend aus "Urlaubslohn zuzüglich 50 % Urlaubsgeld". Das Arbeitsverhältnis endete zum 15. September 1991 durch ordentliche Kündigung der Beklagten. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage nahm der Kläger im Februar 1992 zurück, nachdem er den Anspruch auf Abgeltung des restlichen Urlaubs erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Januar 1992 geltend gemacht hatte.
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