BAG - Urteil vom 17.01.1995
9 AZR 664/93
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 66 zu § 7 BUrlG
BAGE 79, 92
BB 1995, 1039, 1485
BB 1995, 1485
DB 1995, 1287
DB 1995, 277, 1287
DRsp VI(604)203c
EzA § 7 BUrlG Nr. 98
MDR 1995, 1042
NJW 1995, 2244
NZA 1995, 531
SAE 1996, 316
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, LAG Rheinland-Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1560/92 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 399/93

Urlaubsabgeltung und Kündigungsschutzprozeß

BAG, Urteil vom 17.01.1995 - Aktenzeichen 9 AZR 664/93

DRsp Nr. 1995/5686

Urlaubsabgeltung und Kündigungsschutzprozeß

»1. Der gesetzliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist ebenso befristet wie der Anspruch auf Urlaub. 2. Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage wird der Arbeitgeber wegen der urlaubsrechtlichen Ansprüche des gekündigten Arbeitnehmers nicht in Verzug gesetzt. Dazu bedarf es der fristgerechten Geltendmachung des Urlaubs- oder Abgeltungsanspruches (Anschluß an BAG Urteil vom 1. Dezember 1983 - 6 AZR 299/80 - BAGE 44, 278 = AP Nr. 15 zu § 7 BUrlG Abgeltung).»

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 2, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung aus dem Jahre 1991.

Der Kläger wurde vom 3. Oktober 1983 bis zum 15. September 1991 von der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war die Dauer des Jahresurlaubs mit 25 Arbeitstagen vereinbart. 1991 gewährte die Beklagte dem Kläger 18 Tage Urlaub und zahlte eine Urlaubsvergütung bestehend aus "Urlaubslohn zuzüglich 50 % Urlaubsgeld". Das Arbeitsverhältnis endete zum 15. September 1991 durch ordentliche Kündigung der Beklagten. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage nahm der Kläger im Februar 1992 zurück, nachdem er den Anspruch auf Abgeltung des restlichen Urlaubs erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Januar 1992 geltend gemacht hatte.