BAG - Urteil vom 21.09.1999
9 AZR 705/98
Normen:
BGB § 779 ; BUrlG § 7 Abs. 3, 4 ; KSchG §§ 4, 13 ;
Fundstellen:
AP Nr. 77 zu § 7 BUrlG Abgeltung
AuA 2000, 393
BAGE 92, 299
BB 2000, 881
DB 2000, 2611
DStR 2000, 1883
MDR 2000, 771
NZA 2000, 590
ZIP 2000, 766
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 06.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 78/97
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 11. Mai 1998 - 11 Sa 1799/97 ,

Urlaubsabgeltung und Kündigungsschutzklage

BAG, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 705/98

DRsp Nr. 2000/5121

Urlaubsabgeltung und Kündigungsschutzklage

»1. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat regelmäßig nicht die Geltendmachung von Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüchen zum Inhalt. 2. Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein nach bis dahin noch nicht erfüllter Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch um, ohne daß es weiterer Handlungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf. 3. Einigen sich die Parteien nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers in einem Vergleich über eine rückwirkende Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ist der Abgeltungsanspruch bereits mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden. Sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, bestehen keine Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers für den infolge Fristablaufs erloschenen Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn sich der Arbeitgeber nicht mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug befunden hatte.«

Normenkette:

BGB § 779 ; BUrlG § 7 Abs. 3, 4 ; KSchG §§ 4, 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadenersatz für verfallenen Urlaub aus dem Jahre 1994 zu gewähren.