Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.01.1994 (Abl. Bl. 11 d. A.) seit dem 10.01.1994 in dem Betrieb der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist vereinbarungsgemäß der Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.06.1988 anzuwenden. Der Kläger erlitt am 10.05.1995 einen Arbeitsunfall mit der Folge einer stationären Krankenhausbehandlung und Rehabilitation, welche bis zum 30.08.1995 gedauert hat; danach war der Kläger wegen der Unfallfolgen weiter arbeitsunfähig.
Da Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch eine fristgerechte Kündigung seitens der Beklagten zum 30.06.1995.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|