LAG Köln - Urteil vom 23.10.2012
11 Sa 624/12
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; TVöD § 26 Abs. 2a S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3242/09

Urlaubsabgeltung; Regelungsgehalt des § 26 Abs. 2 TVöD; Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 624/12

DRsp Nr. 2013/7715

Urlaubsabgeltung; Regelungsgehalt des § 26 Abs. 2 TVöD; Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

1 § 26 Abs. 2 TVöD enthält hinsichtlich der Befristung und Übertragung und damit mittelbar auch zugleich bezüglich des Verfalls des Urlaubs eine von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende, eigenständige Regelung (BAG, Urt. v. 22.05.2012 - 9 AZR 575/10 -). 2 Dem Abgeltungsanspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG steht eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht entgegen (vgl.: BAG, Urt. v. 09.08.2011 - 9 AZR 352/10 -; BAG, Urt. V. 19.06.2012 - 9 AZR 652/10 - m. w. N.).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.04.2010 - 4 Ca 3242/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 511,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; TVöD § 26 Abs. 2a S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.