BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1; MuSchG § 17 S. 1-2; BEEG § 17 Abs. 1 S. 1; BEEG § 17 Abs. 2; BErzGG § 17 Abs. 2 ; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; RL 18/2010/EU Anhang § 2; RL 88/2003/EG v. 04.11.2003 § 7 Abs. 1; RL 104/1993/EG v. 23.11.1993 Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4675/15
Urlaubsabgeltung nach Schwangerschaft und weiteren Elternzeiten
LAG Chemnitz, Urteil vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 528/16
DRsp Nr. 2018/1565
Urlaubsabgeltung nach Schwangerschaft und weiteren Elternzeiten
1. Gemäß § 7 Abs. 4BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann. Insoweit kommt es allein darauf an, in welchem Umfang im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen. 2. § 17 Satz 1 MuSchG stellt klar, dass durch mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote bedingte Ausfallzeiten sich nicht nachteilig auf den Urlaubsanspruch der (werdenden) Mutter auswirken dürfen. Ebenso wenig hindert das Ruhen der beiderseitigen Hauptleistungspflichten während der Elternzeit, dass Urlaubsansprüche entstehen.3. Gemäß § 17 Satz 2 MuSchG kann die Frau ihren Resturlaub nach Ablauf der Fristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen, wenn sie ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten hat. Damit wird eine bezüglich der Erfüllung und des Verfalls des Urlaubs eigenständige und somit von § 7 Abs. 3BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres getroffen.
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